Corona Soforthilfe - Verwendungsnachweis

Aktualisierung 04.01.2021 - alle aktualisierten Textstellen in kursiver Schrift

Soforthilfen Bund und Länder - Unbedingt Rückzahlungspflicht beachten

Von Beginn an ging es bei den Soforthilfen (Zuschüsse bis zu T€ 9 oder T€ 15 - Bund / und eventuelle Länder-Ergänzungen) auch um das Thema "Überkompensation": Das Unternehmen hat einen Zuschuss erhalten, der den tatsächlichen Liquiditätsengpass der Monate März bis Mai übersteigt - und muss diesen Differenzbetrag aus eigener Initiative zurückzahlen. Auf diese mögliche Rückzahlungs-verpflichtung wurde in den Bewilligungsbescheiden auch hingewiesen - im Land NRW z.B. unter Punkt II.8.

Das Land NRW informiert jetzt auf www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 über das Verfahren zum Verwendungsnachweis und zur eventuellen Rückzahlung. Das Land tut dies aus meiner Sicht sehr übersichtlich mit Video, Grafik und weiteren Erläuterungen. Die wesentlichsten Punkte:

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Die Empfänger haben Anfang Dezember eine Mail erhalten und konnten entscheiden, ob sie das Verfahren noch im Jahr 2020 abschließen wollten oder dies erst im Jahr 2021 tun wollen.
•  Abschluss noch 2020
: Wenn Sie den Verwendungsnachweis noch im Jahr 2020 abgegeben und einen eventuellen Rückzahlungbetrag überwiesen haben, ist das Thema für Sie erledigt. Mal abgesehen von den Aufbewahrungspflichten für eventuelle Nachprüfungen.
•  Abschluss erst 2021:
Sie müssen nichts tun. Sie erhalten im Frühjahr eine weitere Mail mit den Informationen zu Ihren erforderlichen Aktivitäten.

Sie arbeiten in einem anderen Bundesland: Da es sich um ein Bundesprogramm handelt, gehe ich davon aus, dass das grundsätzliche Verfahren identisch sein wird. Aber schauen Sie bitte auf der Internetseite Ihres Wirtschaftsministeriums nach den abschließenden Informationen für Ihr Bundesland.

Es darf mehr angesetzt werden als bisher verlautbart

Mit einer Presseerklärung vom 20.08.2020 informiert die Landesregierung NRW, dass in Verhandlungen mit dem Bund Verbesserungen beim Verwendungsnachweis erreicht werden konnten. Danach dürfen auch folgende Beträge angesetzt werden:

- Personalkosten, die zur Erzielung der Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden, können von diesen Einnahmen monatsgerecht abgezogen werden; es muss ein direkter Bezug zwischen Personalausgaben und Einnahmen bestehen. Damit können die entsprechenden Einnahmen einen Wert von "0" annehmen - sie können nicht negativ werden.
- Gestundete Zahlungen etwa für Miete, Leasing etc.
- Bei Einnahmen (Umsatzerlösen) muss nicht mehr auf den Geldeingang abgestellt werden (Zuflußprinzip), sondern es kann der Zeitpunkt der eigenen Leistungserbringung angesetzt werden; das führt bei vielen Unternehmen zu geringen Umsatzerösen/Einnahmen im Zuschuss-Zeitraum
- Ähnliches gilt für Zahlungseingänge, die sich z.B. auf ein gesamtes Jahr beziehen - es müssen nur die Anteile angesetzt werden, die den Zuschuss-Zeitraum betreffen.

Vom Land NRW gibt es eine Ausarbeitung "Ermittlung des Liquiditätsengpasses NRW-Soforthilfe 2020"; diese habe ich im Juli heruntergeladen; sie trägt kein Datum. Eine neuere Version konnte ich auf den Internetseiten des Landes nicht ausfindig machen.

Ob diese Verbesserungen auch für andere Bundesländer gelten, überprüfen Sie bitte auf der Interneteite Ihres Landeswirtschaftsministeriums.

Das heißt unternehmerisch:

Wenn Sie es nicht schon ohnehin getan haben: Machen Sie sofort eine Aufstellung über alle Kosten, die Sie seit März bezahlt haben und aktualisieren Sie diese bis Ende Mai. Die Aufstellung wird Ihnen auf jeden Fall beim Ausfüllen helfen. Und je länger Sie damit warten, diese Ausgaben zu notieren, desto zeitaufwändiger wird das für Sie - weil Sie dafür im mehr und länger in die Vergangenheit zurückgehen müssen.

Eine solche Corona-Dokumentation sollten Sie auch über den Mai hinaus führen. Vielleicht benötigen Sie diese für die Überbrückungshilfen in den Phasen I, II oder III, die November- oder Dezemberhilfe - und wer weiß, was noch kommen mag.

Soforthilfen Bund und Länder - Pauschaler Ansatz für Kosten der Lebenshaltung

Auch zu dieser Frage gab es viele widersprüchliche Informationen und Disput zwischen Bund und Ländern: Dürfen Kosten der privaten Lebenshaltung (also Privatentnahmen) aus den Zuschüssen bezahlt werden?

Für NRW gilt jetzt
: Sie dürfen für die Monate März und April einmalig pauschal € 2.000 für Ihre Lebenshaltungskosten im Verwendungsnachweis-Formular ansetzen - wenn Sie für diese Monate keine Grundsicherung beantragt haben. Aber nicht für Mai.

Laut Handelsblatt gilt diese Pauschal-Regel auch für Hamburg und Baden-Württemberg. Klären Sie das für Ihr Bundesland ab.

Die weiteren Corona-Hilfen

finden Sie über die Übersichts-Seite.

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