Corona Dezember-Hilfe 2020

Aktualisierung 19.03.2021 - alle aktualisierten Textstellen in kursiver Schrift

Auch für den Dezember 2020 gibt es eine Umsatz-Erstattung

Mit einer Pressemitteilung vom 27.11.2020 informiert das Bundesfinanzministerium über die geplante Dezember-Hilfe. Diese ist im Wesentlichen eine Fortschreibung der November-Hilfe. In den Veröffentlichungen der Bundesregierung wird die Dezember-Hilfe als "außerordentliche Wirtschaftshilfe" bezeichnet.

•  Antragsfrist: Endet am 30.04.2021. Antrag über diesen Link.
Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Solche kommen in Frage, wenn es um Änderungen geht, die zu einer Erhöhung des Zuschüsses führen - erweiterte November-/Dezember-Hilfe - siehe dazu in den FAQ Punkt 3.24).

•  Antragsberechtigt: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Soloselbständige, Freiberufler, Vereine, Einrichtungen, die vom Shutdown im Dezember 2020 direkt betroffen sind - also bereits seit dem 2. November 2020 schließen müssen. Für hiervon nicht erfasste Unternehmen mit Umsatzrückgängen von über 30% im Dezember steht die Überbrückungshilfe Phase 3 zur Verfügung - das gilt auch für die Unternehmen, die "erst" ab Mitte Dezember schließen mussten.

Hotels zählen immer zu den direkt betroffenen Unternehmen. Soloselbständige und Freiberufler müssen im Haupterwerb tätig sein (51% der Einkünfte - nicht Einnahmen/Umsätze - 2019 müssen aus dieser Tätigkeit stammen).

Hilfen gibt es auch für Unternehmen, die nicht schließen müssen - deren Geschäft aber durch die Schließungen ihrer Kunden massiv beeinträchtigt wird - indirekt betroffen sind. Beispiel: Wäscherei, die überwiegend für Hotels arbeitet. Voraussetzung: Diese Unternehmen erwirtschaften nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen. Oder: Sie erzielen ihre Umsätze zu mindestens 80% im Auftrag direkt betroffener Unternehmen (z.B. Veranstaltungsagenturen).

Eine Sonderregelung gibt es für verbundene Unternehmen (Unternehmensgruppen): 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes muss auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Beispiel: Eine Holdinggesellschaft führt sowohl Restaurants (geschlossen) als auch Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet); die Nothilfe wird gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Wie bei allen vorherigen Zuschüssen, darf das Unternehmen nicht schon vor dem 31.12.2019 ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" gemäß EU-Definition gewesen sein.

Für alle weiteren aufgeführten Themen nutzen Sie bitte die Seite zur Novemberhilfe - die Inhalte sind identisch:

• 
Höhe des Zuschusses

• 
Abschlagszahlung

• 
Nachweis-Führung

• 
Maximaler Zuschuss

• 
Welche anderen Förderungen müssen abzogen (angerechnet) werden

•  Antragstellung

• 
Steuerliche Behandlung

• 
Schlussabrechnung

Aus meiner Sicht sehr hilfreich für Prüfung und Antrag: Der Jahresabschluss 2019. Im jetzigen Umfeld und auch mit Blick auf die Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 für 2021 ist es mit Sicherheit sinnvoll, den Jahresabschluss 2020 sehr zügig zu erstellen. Hierzu weitere Informationen auf www.jahresabschluss-2020.cd-sander.de.

Sie haben Fragen rund um die Bewältigung der Corona-Krise:

•  Nutzen Sie die Informationen hier auf www.corona-krise.cd-sander.de.
•  Rufen Sie mich einfach an ( 02131-660413 ) oder nutzen Sie das Kontaktformular.