Corona Neustarthilfe 2021 für Soloselbstständige

Aktualisierung 19.03.2021 - alle aktualisierten Textstellen in kursiver Schrift

Im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 gibt es ein Sonderprogramm für Solosebstständige für die Monate Januar bis Juni 2021 - die "Neustarthilfe".

Informationsquelle

Veröffentlichung des Bundes Stand 12.03.2021 mit einem Überblick sowie die detaillierten FAQ.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick und kann nicht alle Details benennen. Daher wird unter "Informationsbasis" immer die aktuelle Quelle benannt.

Antragsberechtigt:
1. Soloselbstständige aller Branchen, die
- ihre selbstständige Tätigkeit als Freiberufler oder Gewerbebetreibende im Haupterwerb (mindestens 51 % der Summe ihrer Einkünfte aus Selbstständigkeit) ausüben (siehe auch Punkt 2.2 der FAQ),
Auch sog. "unständig" Beschäftigte (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Wochentagen) aller Branchen sowie kurz befristet Beschäftigte (mit Dauern von bis zu vierzehn zusammenhängenden Wochen) in den Darstellenden Künsten sind antragsberechtigt - vorausgesetzt sie haben kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezogen. Damit sind auch nicht fest angestellte Schauspieler*innen und vergleichbar Beschäftigte antragsberechtigt. Voraussetzung: Für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld beantragt. Siehe dazu im Detail Ziffer 2.3der FAQ.
2. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, wenn
-
diese den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51%) aus vergleichbaren Tätigkeiten wie die Solo-Selbstständigen erzielen (siehe auch Punkt 2.2 und für die Berechnung 2.4 der FAQ),
- der Gesellschafter 100% der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und
- mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird,
- der Gesellschafter hat als natürliche Person noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt.
Hinweis: Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch Kapitalgesellschaften mit bis zu vier Gesellschaftern antragsberechtigt werden, wenn ein Gesellschafter mindestens 25% der Anteile hält und gleichzeitig mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft angestellt ist.

Achtung:
Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich (siehe auch Punkt 2.2 der FAQ)
Eine Liste der berechtigten Branchen
können Sie in Ziffer 2.3 der FAQ herunterladen.
Weitere Bedingungen für beide Gruppen 1. und 2.:
- weniger als eine/n Vollzeit-Angestellte/n beschäftigen (zur Anrechnung von Teilzeit-Beschäftigten siehe im Detail Ziffer 2.4 der FAQ - Umrechnung in Vollzeitäquivalente)
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfen III geltend machen bzw. geltend gemacht haben,
- ihre selbstständige Tätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Ausschlusskriterien - also nicht antragsberechtigt:
- bereits zum 31.12.2019 Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen und diesen Status nicht überwunden haben (EU-Definition pauschal interpretiert: 50% des Eigenkapitals verloren)
- Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet.

•  Voraussetzungen: Umsatzrückgang im Zeitraum Januar bis Juni 2021 um mindestens 60 % gegenüber dem Referenz-Umsatz. Der Referenz-Umsatz errechnet sich aus dem durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 multipliziert mit dem Faktor 6. Dabei werden auch Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in die Umsätze mit einberechnet - und so die Bemessungsgrundlage erhöht - Siehe dazu im Detail Ziffer 3.2, 3.5, 3.6 und 3.7 der FAQ.
Sonderfall Beginn der selbstständigen Tätigkeit erst ab dem 01.01.2019: Siehe dazu im Detail Ziffer 3.3 der FAQ.

  Höhe des Zuschusses: 50 % des Referenzumsatzes; der Zuschuss beträgt damit idR 25 % des Jahresumsatzes 2019.

 
Maximaler Zuschuss: Euro 7.500 (dieser wird erreicht bei einem Jahresumsatz 2019 von € 30.000).

  Gefördert werden folgende Fixkosten: Freier Zuschuss ohne Fixkosten-Begründung, sog. Betriebskostenpauschale.

  Auszahlung als Vorschuss: Um wirklich eine schnelle Liquiditätsentlastung zu erreichen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt - also bevor der reale Umsatzrückgang "Januar bis Juni 2021" feststeht. Das beinhaltet aber auch die Möglichkeit einer teilweisen Rückzahlung: Nämlich immer dann, wenn nach dem 30. Juni 2021 feststehen sollte, dass die Umsatzeinbußen in der Summe der Monate Januar bis Juni 2021 (es kommt nicht auf den einzelnen Monat an) geringer sind als 60% des Referenz-Umsatzes. Die Höhe der Rückzahlung wird wie folgt berechnet: Der erzielte Umsatz und die Förderung dürfen 90% des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Das bedeutet, das der Rückzahlungbetrag von der tatsächlichen Umsatzhöhe in % vom Referenzumsatz abhängt. Die Berechnung erfolgt über ein Online-Tool:
- Umsatz und Neustarthilfe zusammen oberhalb von 90 Prozent des Referenz-Umsatzes: Rückzahlung 100 % der Neustarthilfe
- Umsatz und Neustarthilfe zusammen unterhalb 90 % des Referenzumsatzes aber über 40%, dann anteilige Rückzahlung so, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90% des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
- Die Rückzahlung muss bis zum 30. Juni 2022 erfolgen.

•  Die Endabrechnung nehmen die Antragsteller in eigener Verantwortung vor:
Auch in der Endabrechnung (also IST der Monate Januar bis Juni 2021) werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in den Umsatz mit einberechnet - analog zum Referenzumsatz bei Antragstellung - vgl. oben unter "Voraussetzungen".
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.
Erfolgt keine Endabrechnung ist die Förderung in voller Höhe zurückzuzahlen.

•  Nachprüfungen der Endabrechnungen
Es wird Nachprüfungen verdachtabhängig und in Stichproben geben. Dazu sind alle angeforderten Unterlagen vorzulegen. Wenn dies nicht möglich ist, ist voll zurückzuzahlen.

• 
Neben der Grundsicherung möglich: Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

• 
Antragsweg: Eigenantrag der Soloselbstständigen über diese Seite unter Nutzung ihres ELSTER-Zertifikates. Achtung: Der Antrag kann nur einmal gestellt werden. Änderungen des Antrages sind nicht möglich. Weitere Details zu Angaben im Antrag Ziffer 4.3 und zum elektronischen Abgleich von Daten Ziffer 4.4 der FAQ. Änderungsbedarf im Antrag kann bei der Endabrechnung geltend gemacht werden - siehe Ziffer 4.9 der FAQ.

•  Antragsfrist: läuft bis zum 31.08.2021.

•  Kombination mit anderen Förderungen: Anträge auf die Neustarthilfe sind neben Anträgen auf Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe und Dezemberhilfe möglich. Allerdings keine Kombination mit Überbrückungshilfe III (siehe oben unter Antragsberechtigt. Siehe Kapitel 5 der FAQ

Aus meiner Sicht auf jeden Fall sehr hilfreich für Prüfung und Antrag: Der Jahresabschluss bzw. die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2019 und aktuelle und aussagefähige BWAs 2020 - und möglichst auch schon der Jahresabschluss bzw. die Einnahme-Überschuss-Rechnung 2020. Hierzu weitere Informationen auf www.jahresabschluss-2020.cd-sander.de.

Die aktuelle laufende Überbrückungshilfe Phase 3 für die Monate November 2020 bis Juni 2021 finden Sie hier.

Die spezielle Novemberhilfe 2020 für geschlossene Unternehmen und davon mittelbar betroffene Unternehmen finden Sie hier. Dito die Dezemberhilfe 2020.

Sie haben Fragen rund um die Bewältigung der Corona-Krise:

•  Nutzen Sie die Informationen hier auf www.corona-krise.cd-sander.de.
•  Rufen Sie mich einfach an ( 02131-660413 ) oder nutzen Sie das Kontaktformular.