Corona November-Hilfe 2020

Aktualisierung 19.03.2021 - alle aktualisierten Textstellen in kursiver Schrift

Für den November 2020 gibt es eine Umsatz-Erstattung

Die FAQ-Seiten des Bundes finden Sie hier. Außerdem gibt es jetzt die "Vollzugshinweise". In den Veröffentlichungen der Bundesregierung wird die November-Hilfe als "außerordentliche Wirtschaftshilfe" bezeichnet.

Die hier dargestellten Regeln gelten auch für die Dezember-Hilfe 2020. Achtung: Unternehmen, die erst Mitte Dezember schließen mussten, sind von der Dezemberhilfe ausgeschlossen. Diese können die Überbrückungshilfe III beantragen.

•  Antragsfrist: Endet am 30.04.2021 - Link zum Antrag.
Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Solche kommen in Frage, wenn es um Änderungen geht, die zu einer Erhöhung des Zuschüsses führen - erweiterte November-/Dezember-Hilfe - siehe dazu in den FAQ Punkt 3.24).

•  Antragsberechtigt: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Soloselbständige, Freiberufler, Vereine, Einrichtungen, die vom Shutdown im November 2020 direkt betroffen sind - also schließen müssen.
Hotels zählen immer zu den direkt betroffenen Unternehmen. Soloselbständige und Freiberufler müssen im Haupterwerb tätig sein (51% der Einkünfte 2019 müssen aus dieser Tätigkeit stammen).

Hilfen gibt es auch für Unternehmen, die nicht schließen müssen - deren Geschäft aber durch die Schließungen ihrer Kunden massiv beeinträchtigt wird - indirekt betroffen sind. Beispiel: Wäscherei, die überwiegend für Hotels arbeitet. Voraussetzung: Diese Unternehmen erwirtschaften nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen. Oder: Sie erzielen ihre Umsätze zu mindestens 80% im Auftrag direkt betroffener Unternehmen (z.B. Veranstaltungsagenturen).

Eine Sonderregelung gibt es für verbundene Unternehmen (Unternehmensgruppen): 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes muss auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Beispiel: Eine Holdinggesellschaft führt sowohl Restaurants (geschlossen) als auch Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet); die Nothilfe wird gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Sonderregelung für die Gastronomie: Für Gaststätten iSv § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann der Antrag wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb desselben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes beantragt werden. Details siehe Punkt 1.7 der FAQ.

Wie bei allen vorherigen Zuschüssen, darf das Unternehmen nicht schon vor dem 31.12.2019 ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" gemäß EU-Definition gewesen sein.

Ein Excel-Programm zur Berechnung können Sie gerne kostenlos bei mir anfordern per Kontaktformular oder E-Mail: info@cd-sander.de.

•  Höhe des Zuschusses: Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Umsatzausfall (damit andere Basis als bei den bisherigen Überbrückungshilfen):
- Berechnungsbasis ist der Monatsumsatz im November 2019
- Zuschuss: Tageweise anteilig für jeden Tag der Schließung im November 2020 werden 75% dieser Berechnungsbasis als Zuschuss erstattet (in der Regel ist von 29 Tagen - Dezember 31 Tage - auszugehen - Wochenenden werden mit gezählt).
- Sonderregelung für Soloselbständige: Diese können als Berechnungsbasis den durchschnittlichen Monatsumsatz auf Basis des gesamten Jahres 2019 berechnen.
- Sonderregelung bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2019: Als Berechnungsbasis kann der durchschnittliche Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden.

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Nachweis-Führung: Nachgewiesen werden muss der jeweilige Umsatz aus 2019, der der Berechnungsbasis zugrunde gelegt wird. Bei Ist-Versteuerung ist die Basis nicht der Umsatz, sondern die Einnahmen.

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Maximaler Zuschuss: 2,0 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU + de-minimis-Regel) - siehe dazu Ziffer 4.8 der FAQ.
Beträge darüber hinaus (Novemberhilfe plus) sind möglich - siehe dazu Ziffer 4.9 der FAQ.
Die beihilferechtliche Seite sollte Ihr Steuerberater vor Antragstellung im Detail prüfen.

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Welche anderen Förderungen müssen abzogen (angerechnet) werden:
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Kurzarbeitergeld
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Überbrückungshilfe 2
- Leistungen aus Versicherungen für Betriebsschließungen
- Umsätze, die Unternehmen trotz Schließung doch im November 2019 erwirtschaften (z.B. Gastronomie durch Außer-Haus-Verkauf): Diese werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes (Berechnungsbasis) nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Sonderregelung für Außerhausverkauf der Gastronomie: Berechnungsbasis sind nur die Umsätze im November 2019, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen - also nur der Verzehr im Restaurant. Der Außerhausverkauf November 2019 bleibt also außen vor; damit kann im November 2020 mehr Außerhausverkauf realisiert werden als 2019, ohne dass dies den Zuschuss schmälert.

•  Antragstellung: Anträge sind ab sofort möglich über diesen Link.
Anträge über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wie bei der Überbrückungshilfe. Es soll auch direkt eine Abschlagszahlung erfolgen: für Soloselbständige in Höhe der Antragssume, max. Euro 5.000, für Unternehmen in Höhe von 50% der Antragssume, max. bis zu Euro 50.000. Der Betrag wurde aufgestockt. Unternehmen, die bereits eine Abschlagszahlung in der ursprünglichen Höhe erhalten haben, erhalten bei Berechtigung eine weitere.
Ausnahme: Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können den Antrag selber stellen - sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Dies gilt allerdings nur, wenn diejenigen nicht schon Überbrückungshilfe beantragt haben - also sozusagen Erstantragsteller*innen sind. Dafür ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich - Erläuterung dazu hier.

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Steuerliche Behandlung: Keine Umsatzsteuer. Bei der Gewinnermittlung als zu versteuernde Einnahme anzusetzen.

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Schlussabrechnung: Nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2021 ist eine Schlussabrechnung über den erhaltenen Zuschuss und die Berechnungsgrundlagen zu erstellen. Dabei geht es vor allem um den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum sowie die Bestätigung, dass die de-minimis-Regel als Summe aller erhaltenen Beihilfen eingehalten wurde. Sollte der Zuschussbetrag höher als beantragt ausfallen, kann ein Nachantrag gestellt werden. Ggf. überhöhte Zuschüsse sind zurückzuzahlen. Dies gilt auch, wenn falsche Angaben festgestellt werden sollten und wenn keine Schlussabrechnung erstellt wird.
Soloselbstständige mit Eigenantrag: Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung und ist somit auch keine Nachzahlung möglich.

Aus meiner Sicht sehr hilfreich für Prüfung und Antrag: Der Jahresabschluss 2019. Im jetzigen Umfeld und auch mit Blick auf die Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 für 2021 ist es mit Sicherheit sinnvoll, den Jahresabschluss 2020 sehr zügig zu erstellen. Hierzu weitere Informationen auf www.jahresabschluss-2020.cd-sander.de.

Sie haben Fragen rund um die Bewältigung der Corona-Krise:

•  Nutzen Sie die Informationen hier auf www.corona-krise.cd-sander.de.
•  Rufen Sie mich einfach an ( 02131-660413 ) oder schreiben Sie mir eine E-Meil: info(at)cd-sander.de.