Corona Überbrückungshilfe Phase 3 - 2021

Aktualisierung 12.03.2021 - alle aktualisierten Textstellen in kursiver Schrift

Informationsbasis:

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III sind am 10.2.2021 online gegangen. Seit diesem Tag können Anträge gestellt werden, ebenso fließen die Abschlagszahlungen.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick und kann nicht alle Details benennen. Daher wird unter "Informationsbasis" immer die aktuelle Quelle benannt.

•  Antragsberechtigt: Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen (Details in Ziffer 1.1 der FAQ), die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung betroffen sind bis zu einem Jahresumsatz von Euro 750 Mio. Diese Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.
Die Betroffenheit setzt voraus: corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 % in einem Monat gegenüber dem Referenzmonat 2019 (Referenzmonat = gleicher Monat). D.h. Sie können Überbrückungshilfe 3 für einzelne Monate beantragen - auch wenn Sie in den anderen Monaten des Förderzeitraums über der Umsatzschwelle von 30% liegen.
Kleine und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte und weniger als Euro 10 Mio. Umsatz) können als Referenzwert wahlweise den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 zugrunde legen.
Für Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten gesonderte Regelungen - siehe Anmerkung (3) in den Textziffern 1.1 und 5.4 der FAQ.
Was in den Richtlinien als "Umsatz" verstanden wird, lesen Sie in Ziffer 1.3 der FAQ - aber dieses Thema können Sie auch Ihrem Dienstleister (siehe "Antragsweg" und "Aufgabe des prüfenden Dritten") überlassen?!

Zur Prüfung Ihrer Antragsberechtigung stelle ich Ihnen gerne unverbindlich eine Excel-Liste zur Verfügung. Sprechen Sie mich einfach an.

Für Soloselbstständige wird es im Rahmen der Überbrückungshilfe Phase 3 eine gesonderte Förderung geben: Die Neustarthilfe.

  Förderzeitraum: Die Monate November 2020 bis Juni 2021. Für jeden Monat kann ein separater Antrag gestellt werden - siehe oben: mindestens 30% Umsatzrückgang in einem Monat.

  Keine Doppelförderung: Unternehmen, die November- oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate dann nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe 2 für die Monate November und/oder Dezember 2020 werden angerechnet.

  Antragsfrist: Läuft und endet am 31.08.2021. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Allerdings sind Änderungsanträge möglich - nach einem weiteren Release des Antragsverfahrens.

•  Antragsweg: Wieder über Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte - sogenannte "prüfende Dritte".

•  Aufgabe des prüfenden Dritten: Die Schätzungen des Unternehmens zu den Umsatzrückgängen und den Fixkosten in den Antragsmonaten auf Plausibilität zu prüfen. Bei den Schätzungen kann das Unternehmen von der Coronalage ausgehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht (aktuell am 11.02.2021 also vom derzeitigen Lockdown).
Dazu sollten diesem folgende Unterlagen des Unternehmens vorliegen: Umsatzsteuervoranmeldungen 2019 und 2020, Jahresabschluss 2019 und Jahresabschluss 2020 (soweit bereits vorliegend), Steuererklärungen 2019 und ggf. 2020 (UmsatzSt, EinkommensSt, KörperschaftsSt), Aufstellung der betrieblichen Fixkosten 2019, 2020 und 2021 (soweit schon vorliegend), Bewilligungsbescheide anderer erhalterner Coronahilfen. (Interessanter Weise kein Hinweis darauf, wie noch nicht vorliegende Jahresabschlüsse ersetzt werden können - durch BWAs?.)

•  Maximaler Zuschuss: Mit der EU ist verhandelt, dass Fixkostenzuschüsse insgesamt bis zu Euro 4 Mio. pro Unternehmen möglich sind. Darüber hinaus sind weitere Abstimmungen mit der EU erforderlich.

In diesem Rahmen ist pro Monat ein Zuschuss bis zu maximal Euro 1,5 Mio. möglich (für Verbundunternehmen € 3. Mio). Der Zuschuss wird in folgender Staffelung gewährt:
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent gg. dem jeweiligen Monat 2019
- 60 Prozent bei Einbruch von 50 bis 70 Prozent
- 40 Prozent bei Einbruch von 30 bis unter 50 Prozent
Das bedeutet, dass der Zuschuss für jeden einzelnen Monat gesondert berechnet wird und daher für jeden Monat unterschiedlich hoch ausfallen kann.

  Abschlagszahlungen: 50% der beantragten Hilfe bis zu einer Höhe von Euro 100.000 pro Monat - in der Summe maximal bis zu T€ 800. Die Abschläge werden ab Mitte Februar durch den Bund erfolgen in Vorleistung für die Länder. Die reguläre Auszahlung der vollen Höhe durch die Länder wird im März 2021 starten.

•  Verlustnachweis - hängt von der Höhe des Zuschusses ab:
- Dabei geht es um den Begriff der "ungedeckten" Fixkosten in den Veröffentlichungen. Damit ist ein handelsrechtliche Verlustausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung gemeint. Laut einer Veröffentlichung der Bundessteuerberaterkammer (gefunden Ende Januar 2021, die Veröffentlichung selber trägt kein Datum) können dabei auch Tilgungsleistungen und ein Unternehmerlohn als Kosten mit angesetzt werden (Details dann in den noch fehlenden Richtlinien).
- Beihilfen/Zuschüsse von insgesamt bis zu Euro 2,0 Mio. pro Unternehmen: Kein Verlustnachweis erforderlich. Dies basiert auf der "Kleinbeihilfenregelung" plus der "De minimis Verordnung". Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.
- Beihilfen/Zuschüsse von insgesamt über Euro 2,0 Mio.: Aufgrund des europäischen Beihilferechts müssen entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Rechtliche Basis ist die "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" (max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen).
Das bedeutet: Der errechnete Zuschuss wird ggf. gekürzt, wenn dieser über 70 / 90 % der ungedeckten Fixkosten (Verlust) liegt. Das kann dann auch eine Rückzahlung bedeuten. Damit wird ein schneller Jahresabschluss 2020 (siehe am Ende) noch wichtiger.
- Achtung: Dabei geht es immer um die Summe der Zuschüsse, die ein Unternehmen jetzt im Laufe der Corona-Krise erhalten hat. Es werden auch weitere öffentliche Zuschüsse ggf. mit einbezogen - siehe auch im Beitrag "Corona und Subventionsbetrug".
Details dazu finden Sie in Ziffer 4.16 der FAQ - unbedingt dort nachlesen und vom "prüfenden Dritten" (siehe unten) im Detail prüfen lassen. Dort wird nochmals weiter verwiesen auf die Beihilferecht-FAQ.

•  Folgende Positionen können Sie als Fixkosten ansetzen: Der Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten umfasst: Pachten, Mieten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben, Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einrr Höhe von 50% (pro rata temporis), Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Kosten der Instandhaltung und Wartung. Lizenzgebühren, Steuerberaterkosten, Kosten für Auszubildende, Beratungskosten für Antragstellung Überbrückungshilfe III und Überbrückungskredite, etc..
Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20% der Fixkosten gefördert.
Außerdem sind Marketing- und Werbekosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben 2019 förderfähig. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu Euro 20.000 pro Monat, die im Zeitraum März 2020 (!) bis Juni 2021 angefallen sind.
Investitionen in die Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) können einmalig mit Euro 20.000 als Fixkosten angesetzt werden (dabei können diese Kosten von März 2020 (!) bis Juni 2021 angefallen sein).
Lebenshaltungskosten und Unternehmerlohn sind nicht förderfähig; auch nicht das GF-Gehalt eines Gesellschafters, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.
Darüber hinaus gibt es bei den Fixkosten ergänzende branchenspezifische Regeln wie im Folgenden dargestellt.

•  Einzelhandel: Der Wertverlust für verderbliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird zu 100 % unter bestimmten Voraussetzungen als Kostenposition im Rahmen der Fixkosten anerkannt. Darunter fallen auch Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Näheres zur Kalkulation und Beantragung finden Sie im Anhang 2 zu den FAQ.

•  Reisebranche: Die branchenspezifische Sonderregelungen finden Sie mit Beispielen in Ziffer 2.5 der FAQ.

•  Veranstaltungs- und Kulturbranche: Diese Unternehmen können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den Fixkosten Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig. Näheres erläutert der Anhang 1 zu den FAQ. Welche Branchen der "Veranstaltungs- und Kulturbranche" zugeordnet werden, finden Sie in Ziffer 2.7 der FAQ.

•  Sonderfonds für die Kulturbranche: Mit einem Sonderfonds sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden, um das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.

•  Kumulierung:
Wenn Sie mehrere Beihilfen in Anspruch genommen haben / in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie bitte die Grenzen für die Kumulierung (Addition) beachten. Außerdem sind die Zuschüsse (nicht KfW-Kredite) aus anderen Programmen als Einnahmen bei der Überbrückungshilfe Phase 3 mit anzusetzen - siehe auch oben "Doppelförderung". Die Details zu den beihilferechtlichen Bestimmungen finden Sie in Ziffer 4.16 der FAQ. Lesen Sie dazu auch den Beitrag "Corona und Subventionsbetrug".

•  Schlussabrechnung: Abrechnung über dengleichen elektronischen Weg wie Antragstellung mit den endgültigen Zahlen zu Umsatzrückgängen und Fixkosten und wieder über den prüfenden Dritten bis zum 30. Juni 2022. Daraus kann Rückforderungspflicht entstehen je nach tatsächlicher Umsatzentwicklung und tatsächlich entstandenen Fixkosten - im Vergleich mit den Schätzwerten im Antrag. Liegt der Anspruch laut Schlussabrechnung über dem beantragten Wert kann ein Antrag auf Nachzahlung gestellt werden. Wird keine Schlussabrechnung bis zum 30.06.22 vorgelegt, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurück zu zahlen. Die Verantwortung für die fristgerechte Abgabe liegt damit beim Unternehmen und dem prüfenden Dritten.

•  Prüfungen der Angaben: Über den gesamten Prozess werden verdachtsabhängige und generell stichprobenweise Überprüfungen vorgenommen. Dafür können die Bewilligungsstellen alle erforderlichen Unterlagen anfordern. Werden diese nicht vorgelegt, ist die Überbrückungshilfe komplett zurückzuzahlen. Außerdem haben die Landesrechnungshöfe, der Bundesrechnungshof und die Wirtschaftsministerien das Recht zur Prüfung beim Unternehmen vor Ort.
Außerdem werden bestimmte Daten z.B. mit dem Finanzamt elektronisch abgeglichen - siehe Ziffer 3.13 der FAQ.

Aus meiner Sicht auf jeden Fall sehr hilfreich für Prüfung und Antrag: Der Jahresabschluss 2019 und aktuelle und aussagefähige BWAs 2020 - und möglichst auch schon der Jahresabschluss 2020. Und für die Schlussabrechung in 2022 dann der Jahresabschluss 2021 - siehe auch oben unter "Aufgabe des prüfenden Dritten". Hierzu weitere Informationen auf www.jahresabschluss-2020.cd-sander.de.

Die aktuelle laufende Überbrückungshilfe Phase 2 für die Monate September bis Dezember 2020 finden Sie hier.

Die spezielle Novemberhilfe 2020 für geschlossene Unternehmen und davon mittelbar betroffene Unternehmen finden Sie hier und die Dezemberhilfe 2020 hier.

Sie haben Fragen rund um die Bewältigung der Corona-Krise:

•  Nutzen Sie die Informationen hier auf www.corona-krise.cd-sander.de.
•  Rufen Sie mich einfach an ( 02131-660413 ) oder nutzen Sie das Kontaktformular.