Corona-Überbrückungshilfe Phase 2

Aktualisierung 06.02.2021 - alle aktualisierten Textstellen in kursiver Schrift

Das neue Bundesprogramm für Corona-Schäden September bis Dezember

Die Corona-Überbrückungshilfe Phase 2 soll Unternehmen, die weiterhin stark von Schließung oder Umsatzeinbußen betroffen sind, bei den Fixkosten für die Monate September bis Dezember (Phase 2) durch nicht rückzahlbare Zuschüsse unterstützen.

Gegenüber der "Überbrückungshilfe Phase 1" gibt es deutliche Verbesserungen: Die Eingangsvoraussetzungen sind abgesenkt worden. "Phase 1" ist beendet, Anträge können nicht mehr gestellt werden. Zum Nachlesen finden Sie die Rahmendaten zu Phase 1 unter diesem Link.

Die Rahmendaten fasse ich nachfolgend kurz zusammen. Ausführliche Informationen und alle Details finden Sie auf der Internetseite des Bundes zu den FAQs (frequently asked questions).

Für die Berechnung der Antragsberechtigung steht ein Excel-Programm des NWB-Verlages zur Verfügung.

•  Antragsfrist: Anträge können ab sofort gestellt werden - bis zum 31.03.2021.
Achtung: Sie können den Antrag nicht selber stellen, sondern dass muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt für Sie tun - und zwar für beide der unten dargestellten Antrags-Stufen. Dieser muss sich dabei in einem Portal der Bundesregierung registrieren und dann die Anträge für Sie stellen.

•  Antragsberechtigt: Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

•  Voraussetzungen: Es gibt zwei Alternativen - eine von beiden muss erfüllt sein:
a) Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 gegenüber den Vorjahres-Monaten;
b) Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 % im Durchschnitt pro Monat im gesamten Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahr.

•  Höhe des Zuschusses: Die Höhe des Zuschusses bedient einen Teil der Fixkosten des Unternehmens (siehe unten) und ist gekoppelt an den Umsatzrückgang in jedem einzelnen der Monate September bis Dezember und wird wie folgt dargestellt:
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten ab 70 Prozent Umsatzeinbruch gg. dem jeweiligen Vorjahrs-Monat
- 60 Prozent bei Einbruch ab 50 Prozent
- 40 Prozent bei Einbruch ab 30 Prozent
Das bedeutet, dass der Zuschuss für jeden einzelnen Monat gesondert berechnet wird und daher für jeden Monat unterschiedlich hoch ausfallen kann.

• 
Maximaler Zuschuss: Maximal 50.000 Euro pro Monat, in Summe also maximal 200.000 Euro. Ein Zuschuss von 200.000 Euro setzt also voraus, dass in jedem der vier Monate ein Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent hingenommen werden musste. Aber siehe den folgenden Absatz. Und weiter unten unter "Kumulierung".

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Achtung: Gefördert werden nur die "ungedeckten" Fixkosten: Diese Regelung ist nachträglich ergangen mit der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" vom 20.11.2020. Danach kann eine Förderung nur erfolgen, wenn die Fixkosten in den beantragten Monaten nicht durch "den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die nicht anderweitig gedeckt sind" (z.B. durch Versicherungen, andere Zuschüsse). Und noch klarer: "Die Verluste, die Unternehmen für den beihilfefähigen Zeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, stellen ungedeckte Fixkosten dar. Einmalige Verluste durch Wertminderung werden bei der Verlustberechnung nicht berücksichtigt". Es wird also auf die Schlussabrechnung ankommen (siehe unten Antragsweg/Stufe 2). Es gibt eine weitere Begrenzung für die Höhe des Zuschusses:
- Kleine und Kleinst-Unternehmen: Maximal 90% der ungedeckten Fixkosten
- Andere Unternehmen: Maximal 70% der ungedeckten Fixkosten
Das bedeutet: Der errechnete Zuschuss wird gekürzt, wenn dieser über 70 / 90 % der ungedeckten Fixkosten (Verlust) liegt. Das kann dann auch eine Rückzahlung bedeuten. Damit wird ein schneller Jahresabschluss 2020 (siehe am Ende) noch wichtiger. Denn die "ungedeckten Fixkosten" = Verlust sind aus einer Gewinn- und Verlustrechnung zu ermitteln. Aber: Sie können diesen Verlust nicht nur für die Monate September bis Dezember ansetzen - sondern Sie können auch Verluste aus den Monaten ab März 2020 bis Dezember 2020 einrechnen. Ein Beispiel dafür finden Sie auf der FAQ-Seite zu den Kleinbeihilfen unter der laufenden Nummer II.3 "Beihilfefähiger Zeitraum".
Laut einer Veröffentlichung der Bundessteuerberaterkammer aus Januar 2021 (trägt leider kein Datum) können Sie bei den Fixkosten zur Berechnung des Verlustes auch Tilgungsleistungen und Unternehmerlohn ansetzen.

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Gefördert werden folgende Fixkosten: Das sind alle fixen Sachkosten, die Kosten für Auszubildende, Finanzierungskosten, Grundsteuern - Details siehe FAQs .
Personalaufwendungen für Mitarbeitende, die nicht in Kurzarbeit sind, können mit einer Pauschale angesetzt werden in Höhe von 20%.
Der Unternehmerlohn wird nicht gefördert. Ausnahme NRW: Hier gibt es auch in Phase 2 wieder einen pauschalen Ansatz "NRW.Überbrückungshilfe Plus" - finanziert aus Landesmitteln. Höhe: Euro 1.000 pro Monat pauschal (keine Nachweispflicht) für die vier Monate September bis Dezember - also max. Euro 4.000. Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und Inhaber*innen von Personengesellschaften mit bis zu maximal 50 Mitarbeitenden. Es gibt die "NRW Überbrückungshilfe Plus" nur einmal: Mehrere Gesellschafter einer Personengesellschaft - nur einer kann beziehen. Ein Gesellschafter ist an mehreren Personengesellschaften beteiligt - er kann nur einmal beziehen. Achtung: keine Doppelförderung mit der Grundsicherung. Als Einnahme zu versteuern.
Die Details in den FAQs der Landesregierung NRW.

Ob es auch in anderen Bundesländern ähnliche Ergänzungsprogramme gibt, erfahren Sie auf den Internetseiten des jeweiligen Wirtschaftsministeriums.

•  Antragsweg:
- Stufe 1 : Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten - auf Basis von Schätzungen zumindest für die Kosten, für die Umsätze möglichst auf Basis der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Siehe auch "Unterlagen für den antragstellenden Berater" in den FAQs .
- Stufe 2 : nachträglicher Nachweis - nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze, Kosten und der "ungedeckten Fixkosten" von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden auf Antrag nachträglich aufgestockt. Nach dem Ablauf des Förderzeitraums wird die Schlussabrechnung digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe eingereicht. Sobald die digitale Einreichung möglich ist, finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite der Überbrückungshilfe - eine Mail-Information dazu ist offensichtlich nicht vorgesehen. Schriftlich eingereichte Schlussabrechnungen können nicht bearbeitet werden.

•  Kumulierung:
Wenn Sie mehrere Beihilfen in Anspruch genommen haben / in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie bitte die Grenzen für die Kumulierung (Addition) beachten. Außerdem sind die Zuschüsse (nicht KfW-Kredite) aus anderen Programmen als Einnahmen bei der Überbrückungshilfe Phase 2 mit anzusetzen - reduzieren also den zu ermittelnden Verlust.

Aus meiner Sicht sehr hilfreich für Prüfung und Antrag: Der Jahresabschluss 2019 und aktuelle und aussagefähige BWAs 2020. Im jetzigen Umfeld und auch mit Blick auf die Schlussabrechnung und die Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 für 2021 ist es mit Sicherheit sinnvoll, den Jahresabschluss 2020 sehr zügig zu erstellen. Hierzu weitere Informationen auf www.jahresabschluss-2020.cd-sander.de.

Sie haben Fragen rund um die Bewältigung der Corona-Krise:

•  Nutzen Sie die Informationen hier auf www.corona-krise.cd-sander.de.
•  Rufen Sie mich einfach an ( 02131-660413 ) oder schreiben Sie mir eine E-Meil: info(at)cd-sander.de