Corona-Hilfen und Subventionsbetrug-Falle

Aktualisierung 11.02.2021 - alle aktualisierten Textstellen in kursiver Schrift

Informationsbasis

FAQ zur Überbrückungshilfe III - veröffentlicht am 10.02.2021 - Ziffer 4.16.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick und kann nicht alle Details benennen. Daher wird unter "Informationsbasis" immer die aktuelle Quelle benannt.

Die ausführlichsten Informationen finden Sie in den Beihilferecht-FAQ der Bundesregierung.

Viele Corona-Hilfen haben einen "Subventionswert"

Nach EU-Richtlinien dürfen Unternehmen nur in Ausnahmefällen Subventionen gezahlt werden. Diese werden dann mit einem Subventionswert bewertet - und es gibt Höchstgrenzen im Rahmen der sog. "de-minimis-Regeln" der EU und der speziell für die Corona-Krise geschaffenen "Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020", "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020", "Bundesregelungen Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020" und "Bundesregelungen Beihilfen Bürgschaften 2020".

Folgende Subventionswerte müssen Unternehmen bei erhaltenen Corona-Hilfen ansetzen:

•  Corona-Soforthilfe: Zuschuss in voller Höhe
•  Corono-Überbrückungshilfe Phase 1 und Phase 2 und Phase 3: Zuschuss in voller Höhe
•  Beratungsförderung BAFA: Zuschuss in voller Höhe
•  KfW-Corona-Schnellkredit: Kreditbetrag in voller Höhe (da 100% Staatshaftung)
•  KfW-Unternehmerkredit-Corona:
a) Laufzeit bis 6 Jahre: Subventionswert in Höhe des Zinsvorteils; dieser wird mit der Kreditzusage von der KfW in einer separaten Anlage mitgeteilt
b) Laufzeit 6 bis 10 Jahre: Kreditbetrag in voller Höhe

Welche Bundesregelungen für welche Förderprogramme

•  Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020: Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III (je nach Wahl)
•  Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020: Überbrückungshilfe II und III (je nach Wahl) sowie Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe plus.

Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Im Rahmen von Corona gilt eine Höchstgrenze von Euro 1.800.000 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020). Diese dürfen Sie nicht überschreiten. Hier ist besonders zu bedenken, dass KfW-Schnellkredite in voller Höhe angerechnet werden - siehe oben. Bei Rückzahlung oder nicht In-Anspruchnahme zugesagter KfW-Kredite, können sie diese Beträge wieder absetzen. Es gilt also immer zu überlegen, welche Förderungen in Anspruch genommen werden sollen.

Daneben gibt es die "de-minimis-Regelung" auf EU-Ebene: Danach darf ein Unternehmen im laufenden Jahr und den beiden vorangegangenen Jahren Förderungen mit nicht mehr als Euro 200.000 Beilhilfe-/Subventionswert erhalten haben. Diese Grenze ist für die Corona-Zeit (also erst einmal bis zum 30.06.2021) auf Euro 1.000.000 erhöht worden (also bisherige TEuro 200 + TEuro 800 aus der Kleinbeihilfe-Regelung). Diese Grenze ist besonders relevant, wenn Sie bereits 2019 und 2018 Förderungen im Rahmen von de-minimis erhalten haben sollten.

Corona-Hilfen führen schnell zu Grenz-Überschreitungen
Das Problem sind aktuell die KfW-Corona-Kredite mit der vollen Anrechnung des Kreditbetrages. Damit werden viele Unternehmen schnell die beiden genannten Grenzen überschreiten - und damit in die Falle Subventionsbetrug laufen. Im Handelsblatt vom 20.10.2020 wird das plastisch an drei Beispielen beschrieben.

Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Die hierfür geltenden Grenzen sind im Laufe der Monate immer wieder aufgestockt worden. Siehe dazu bei Überbrückungshilfe Phase 2 und Überbrückungshilfe Phase 3.

Ihre Dokumentation

Unternehmen sollten also eine fortlaufende Liste über alle erhaltenen Beihilfen führen, damit sie die Grenze nicht überschreiten.
Auch wenn die Grenzen im Rahmen von Corona deutlich erhöht worden sind, bleibt das Erfordernis, eine laufende Übersicht zu führen bestehen - zumal nach der Corona-Zeit die alte Grenze von Euro 200.000 wieder gelten wird.

Grenzüberschreitung = Subventionsbetrug

Mit einer Grenzüberschreitung begehen Unternehmen aber aus strafrechtlicher Sicht Subventionsbetrug. Dies ist unbedingt zu vermeiden. Die KfW weist in ihren Merkblättern zu den Corona-Krediten darauf hin, dass sie verpflichtet ist, alle subventionserheblichen Tatsachen an die EU-Kommission weiter zu geben! Mehr zu den Prüfungsrechten der öffentlichen Hand im Rahmen der Corona-Hilfen finden Sie auf der Seite zur Überbrückungshilfe III unter dem Stichworten "Schlussabrechnung" und "Prüfung der Angaben2.

KfW-Corona-Schnellkredit: KfW macht Prüfungen bei Kreditnehmern

Die KfW kann bei den Hausbanken, über die Unternehmen KfW-Kredite beantragen, prüfen, ob alle KfW-Regularien eingehalten worden sind. Für den KfW-Corona-Schnellkredit hat die KfW angekündigt, mit diesen Prüfungen jetzt zu beginnen - allerdings nicht bei den Hausbanken, sondern um diese zu entlasten, direkt bei den Unternehmen (als wären diese durch Corona nicht belastet). Einen guten Überblick dazu gibt ein Beitrag auf www.handwerk.com.

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•  Nutzen Sie die Informationen hier auf www.corona-krise.cd-sander.de.
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