Corona Überbrückungshilfe Phase 1

Aktualisierung 20.10.2020 - alle aktualisieren Textstellen in kursiver Schrift

Das Bundesprogramm für Corona-Schäden Juni bis August (= Phase 1) ist beendet. Anträge können nicht mehr gestellt werden.

Die Einzelheiten zur Phase 2 für die Monate September bis Dezember finden Sie hier.

Nachstehend finden Sie zum Nachlesen die Rahmendaten der Phase 1.

•  Antragsfrist: Anfang August ist die Antragsfrist verlängert worden. Sie können den Antrag stellen bis zum 09. Oktober 2020. Ihr Vorteil dabei: Auf Basis der BWA August (oder sogar schon September) 2020 brauchen Sie die Umsätze und die Fixkosten der Monate Juni bis August nicht mehr zu schätzen - sondern Sie haben die Ist-Zahlen vorliegen. Damit können Sie direkt beurteilen, ob ein Antrag - und der damit verbundene Zeitaufwand - sinnvoll ist. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihre August- oder September-BWA "zügig" vorliegt.

•  Antragsberechtigt: Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Achtung: Sie können den Antrag nicht selber stellen, sondern dass muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt für Sie tun - und zwar für beide der unten dargestellten Antrags-Stufen. Dieser muss sich dabei in einem Portal der Bundesregierung registrieren und dann die Anträge für Sie stellen.
•  Voraussetzungen: April und Mai 2020 Umsatzrückgang gegenüber April und Mai 2019 von mindestens 60 % (Gründung nach April 2019: Vergleichsmonate sind Dezember und November 2019) und das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nach EU-Definition nicht "in Schwierigkeiten" befunden haben.

•  Höhe des Zuschusses: Die Höhe des Zuschusses bedient einen Teil der Fixkosten des Unternehmens und ist gekoppelt an den Umsatzrückgang in den Monaten Juni bis August und wird wie folgt dargestellt:
- 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
- 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent
Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

• 
Maximaler Zuschuss:
- Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
- Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
- Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
- In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.

• 
Gefördert werden Fixkosten in beiden Phasen: Das sind alle Sachkosten, die Kosten für Auszubildende, Finanzierungskosten, Grundsteuern. Personalaufwendungen für Mitarbeitende, die nicht in Kurzarbeit sind, können mit einer Pauschale angesetzt werden: In Phase 1 mit 10% der förderfähigen betrieblichen Fixkosten, in Phase 2 mit 20%.
Der Unternehmerlohn wird nicht gefördert. Ausnahme NRW: Hier gibt es in Phase 1 wie bei der Soforthilfe für die "Kleinen" wieder einen pauschalen Ansatz - finanziert aus Landesmitteln.

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Antragsweg:
- Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten - auf Basis von Schätzungen zumindest für die Kosten, für die Umsätze möglichst auf Basis der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Für diese Stufe gibt es ein unverbindliches Berechnungsprogramm bei Ihrer IHK für Phase 1.
- Stufe 2: nachträglicher Nachweis - nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

Einen zusammenfassenden Beitrag für Steuerberater zur Phase 1 und zu grundsätzlichen Aspekten (und nicht nur für diese) finden Sie in der Fachzeitschrift "NWB Betriebswirtschaftliche Beratung" in der August-Ausgabe (gegen Bezahlung).

Weitere Details vom Wirtschaftsministerium in Bayern und in NRW

Als Beispiele für die Veröffentlichungen der Länder: WiMin Bayern: Hier ist der Link. Und in NRW unter diesem Link.

Achtung Überschneidung mit der Corona-Soforthilfe: Aus den Vorgaben für den Verwendungsnachweis zur Corona-Soforthilfe wird deutlich, dass diese nicht pauschal für die Monate März bis Mai gilt, sondern ab Antragstellung für drei Monate. Daher kann die Soforthilfe also auch für die Monate Juni und Juli gelten. Wenn dass der Fall ist, müssen Sie die erhaltene Soforthilfe von der Überbrückungshilfe abziehen (Kumulationsverbot).

Aus meiner Sicht sehr hilfreich
für Prüfung und Antrag: Der Jahresabschluss 2019.

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